Carneval Club Wartenburg e.V. seit 1964 Die Satzung des Carneval Club Wartenburg e.V. § 1 Name Der Verein trägt den Namen “Carnevalsclub Wartenburg” (CCW) mit Sitz in Wartenburg. Der Zusatz “e.V.” erfolgt nach  der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht. § 2  Geschäftsjahr  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3  Vereinszweck  (1) Der CCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte  Zwecke” der Abgabenordnung. (2) Er bezweckt bezweckt die Erhaltung und Förderung des kulturellen Lebens im Ort.  (3) Durch die Einbeziehung verschiedenster Gruppen (Mädchentanzgruppe, Bläsergruppe, ...) in die Gestaltung des  Karnevalsprogramms sowie durch gemeinsam mit der Kindertagesstätte ausgetragene Veranstaltungen, erfolgt die  Fortführung der Karnevalstradition, möglichst alle Altergruppen anzusprechen. (Groß-, Kinder- und  Seniorenveranstaltungen) (4) Der CCW ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  (5) Alle Mittel werden ausschließlich für die Vereinsarbeit eingesetzt (Aufwendungen zur Programmgestaltung u. ä.).  (6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4  Mitgliedschaft  (1) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der  Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Der Vorstand des CCW entscheidet über eine Aufnahme. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche  Vereinsinteressen entgegenstehen. (3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: a freiwilligen Austritt  Es ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten.  b Ausschluß c Auflösung des Vereins d Tod des Mitglieds (4) Die Vereinsmitglieder unterteilen sich in: a Vorstand b Elferrat c Mitglieder (5) Der Elferrat setzt sich aus den Ministern zusammen. Beschlüsse werden durch den Elferrat gefasst.  § 5  Vorstand  (1) Dem Vorstand können nur Klubmitglieder angehören. Er setzt sich wie folgt zusammen:  a Präsident b 1 Stellvertreter des Präsidenten c Kassenminister  d 1 Minister (2) Sämtliche Vorstandmitglieder üben Ihr Amt ohne Vergütung aus. (3) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. (4) Es handelt sich um einen Vorstand gem §26 BGB (5) Innerhalb des Vorstandes gilt folgende Vertretungsberechtigung: a Der Präsident ist als Einzelperson zur Tätigung von Rechtsgeschäften im Vereinsinteresse berechtigt. b Die anderen Vorstandmitglieder untereinander sind, mindestens zu zweit, zur Tätigung von Rechtsgeschäften im Vereinsinteresse berechtigt. § 6  Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes  (1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. (2) Der Vorstand wird aller 3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung, für die Dauer von 3 Jahren gewählt.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem  Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird  ein Ersatzmitglied gewählt.  (3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine  Vollmacht ist insoweit begrenzt.  Eine gesetzmäßige Vertretung des Vereins ist durch den Präsidenten als Einzelperson, bzw. durch zwei  Vorstandsmitglieder gemeinsam, gegeben. § 7  Beitrag und Haftung der Mitglieder  (1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe des Beitrags beträgt für die aktiven Mitglieder 36,00€ pro Jahr. Für die passiven Mitglieder 24,00€ pro Jahr.  Die Funken der Funkengarde bezahlen 10,00 pro Jahr und der Beitrag der Prinzengarde beläuft sich auf 3,00€ pro  Jahr. Zahlungstermin ist der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.  (3) Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren  Monat, ohne Zahlungseingang, aus der Mitgliederliste gestrichen. (4) Clubinterne Themen verpflichten alle Mitglieder des CCW zur Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Personen. (5) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen. § 8  Ausschluß  (1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die interessen des Vereins gefährdet. (2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des §7.  § 9  Mitgliederversammlung  (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung einberufen. Sie muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen  Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. (3) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung gelten entsprechend. (4) Auf Antrag von mindestens 20 v. H. der Vereinsmitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen. (5) Die Beschlussfassung der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt  nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die  Entlastung des Vorstandes. Hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.  § 10  Formvorschrift  (1) Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu  unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Präsidenten hinterlegt. (2) Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen. § 11 Auflösung  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.  (2) Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet die Auseinandersetzung nach den  Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. (3) Das Restvermögen fällt an die Gemeinde Wartenburg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  Die Satzung wurde eingereicht am 01.06.1993.  Die Satzung wurde geändert am 03.11.2016.